Rechtliches

Partnervergütung

Diese Hinweise erläutern transparent, wie die Vergütung im Rahmen des Vestflow-Partnerprogramms ausgestaltet ist. Sie gelten ergänzend zu der für jede Vermittlung geschlossenen Einzelvereinbarung.

1. Vergütungsstruktur

Für die erfolgreiche Vermittlung eines Investors, mit dem ein Kaufvertrag über ein von uns vermitteltes Objekt zustande kommt, erhält der Partner eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese bemisst sich am beurkundeten Kaufpreis des vermittelten Objekts und ist wie folgt gestaffelt:

2. Maßgeblicher Kaufpreis

Für die Höhe des Provisionssatzes ist ausschließlich der im notariellen Kaufvertrag beurkundete Kaufpreis maßgeblich. Eine künstliche Erhöhung des Kaufpreises zur Erreichung eines höheren Provisionssatzes ist ausgeschlossen.

3. Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer

Die vorgenannten Sätze verstehen sich als Bruttovergütung und bilden zugleich den insgesamt geschuldeten Höchstbetrag. Eine etwaige gesetzliche Umsatzsteuer ist in den genannten 3 % bzw. 4 % des Kaufpreises bereits enthalten und wird nicht zusätzlich in Rechnung gestellt. Über diesen Anteil des Kaufpreises hinaus entsteht keine weitere Zahlungs- oder Erstattungspflicht.

4. Umsatzsteuerlicher Status und auszahlbare Vergütung

Die unter Ziffer 1 genannten Sätze sind Höchstbeträge inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. In welcher Höhe die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird, hängt vom umsatzsteuerlichen Status des Partners ab. Weist ein regelbesteuerter Partner die Umsatzsteuer gesondert aus, kann die Vestflow Capital diese als Vorsteuer geltend machen; in diesem Fall wird der volle Satz von 3 % bzw. 4 % des Kaufpreises ausgezahlt.

Kann für die Vestflow Capital kein Vorsteuerabzug erfolgen – etwa weil der Partner als Privatperson oder als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis abrechnet –, verbleibt der auf den Höchstbetrag entfallende Umsatzsteueranteil als nicht erstattungsfähiger Kostenfaktor. Der auszahlbare Betrag reduziert sich dann entsprechend um diesen nicht erstattungsfähigen Anteil; rechnerisch ergibt er sich aus dem Bruttobetrag geteilt durch den Faktor „1 zuzüglich des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes". Diese Reduktion setzt voraus, dass die Vestflow Capital selbst regelbesteuert und vorsteuerabzugsberechtigt ist; der steuerliche Status wird im Einzelfall verbindlich festgestellt.

5. Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Rechnet ein Partner als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG – oder als Privatperson – ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab, kann die Vestflow Capital keine Vorsteuer geltend machen. Der auszahlbare Betrag reduziert sich daher um den nicht erstattungsfähigen Umsatzsteueranteil (siehe Ziffer 4). Die genannten 3 % bzw. 4 % des Kaufpreises bleiben der Höchstbetrag; zur Auszahlung gelangt der um diesen Anteil verminderte Betrag. Über den Höchstbetrag hinaus entsteht in keinem Fall eine weitere Zahlungspflicht.

6. Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

Der Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich im Erfolgsfall, das heißt mit der wirksamen notariellen Beurkundung des Kaufvertrags über das vermittelte Objekt. Kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande, besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz.

7. Auszahlungszeitpunkt

Die Auszahlung der Partnerprovision erfolgt, nachdem die Vestflow Capital die eigene Provision vom Vertragspartner vollständig erhalten hat. Die weiteren Einzelheiten der Auszahlung richten sich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung.

8. Rückabwicklung des Kaufvertrags

Der Anspruch auf die Vergütung steht unter der Voraussetzung, dass der vermittelte Kaufvertrag wirksam bleibt und tatsächlich durchgeführt wird. Wird der Kaufvertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa durch Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, einvernehmliche Aufhebung oder wegen Nichtigkeit – ganz oder teilweise rückabgewickelt, so entfällt der Vergütungsanspruch rückwirkend in entsprechendem Umfang. Eine bereits ausgezahlte Vergütung ist in diesem Fall an die Vestflow Capital zurückzuzahlen. Hintergrund ist, dass mit der Rückabwicklung zugleich der zugrunde liegende Provisionsanspruch der Vestflow Capital entfällt; eine Vergütung, die selbst nicht oder nicht mehr vereinnahmt wird, kann nicht weitergegeben werden. Die Rückzahlung wird mit dem Feststehen der Rückabwicklung fällig.

9. Einzelvereinbarung und Schriftform

Die konkreten Konditionen der Zusammenarbeit werden vor der jeweiligen Vermittlung schriftlich vereinbart. Im Verhältnis zwischen der Vestflow Capital und dem Partner sind die Regelungen der jeweiligen Einzelvereinbarung maßgeblich; die vorliegenden Hinweise dienen der vorvertraglichen Transparenz.


Stand: Juli 2026. Diese Vergütungshinweise dienen ausschließlich der Transparenz und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.